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zv-ao.gif (1939 Byte)Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra
WAZV Apfelstädt-Ohra


Einführung der gesplitteten Abwassergebühr ab dem 01.01.2011

Der Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt- Ohra betreibt zur Erfüllung der gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht in seinem Verbandsgebiet eine öffentliche Entwässerungseinrichtung.
Abwasserkosten entstehen unter anderem durch die Reinigung des in die Kanalisation entwässerten Schmutz- und Regenwassers, die Instandhaltung des öffentlichen Kanalnetzes sowie Regenwasserbehandlungs- und -entlastungsanlagen.
Um diese Kosten für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr zu decken, wurde bisher eine Einleitungsgebühr erhoben, die sich nach der verbrauchten Frischwassermenge berechnete.
Nach neuester Rechtsprechung ist die Gebührenerhebung allein nach dem Frischwassermaßstab unzulässig. Somit ist auch unser Zweckverband verpflichtet, die Kosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung verursachergerecht zu erheben.

Gesplittete Abwassergebühr

Der Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt– Ohra hat laut Ankündigungsbeschluss vom 10.11.2010 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Gotha vom 17.12.2010) beschlossen, die bisherige Einleitgebühr ab dem 01.01.2011 in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr aufzuteilen.

Die Schmutzwassergebühr deckt die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers. Sie berechnet sich wie bisher nach dem verbrauchten Frischwasser (€/m³).

Die Niederschlagswassergebühr deckt die Kosten für die Niederschlagswasser- beseitigung. Sie berechnet sich nach der Größe und Versiegelungsart der befestigten und überbauten Flächen, von denen Regenwasser in die Kanalisation eingeleitet wird (€/m²).

Die Kosten der Abwasserbeseitigung und –reinigung werden neu aufgeteilt. Der Zweckverband erzielt dadurch keine Mehreinnahmen!
Aus diesem Grund wird die zukünftige Schmutzwassergebühr niedriger als die heute einheitliche Einleitgebühr.
Grundlage für die Umstellung auf die gesplittete Abwassergebühr ist eine Ermittlung aller befestigten und überbauten (versiegelten) Grundstücksflächen, von denen Regenwasser über die Kanäle, Leitungen, Rohre, offenen Gräben o.ä. in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird. Für Flächen, von denen kein Regenwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, fällt keine Gebühr an.
Aus diesem Grund werden anfangs des Jahres 2012 Anhörungsbögen an alle Grundstückseigentümer im Zweckverbandsgebiet verschickt, um die Grundstücke bzw. Grundstücksteile zu ermitteln, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind und wovon Niederschlagswasser eingeleitet wird
Hinweise zum Ausfüllen der Anträge erhalten Sie in den beiliegenden Flyern bzw. hier auf unserer Webseite unter Rubrik Formulare - Niederschlagswasser
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Die Anhörungsbögen sind wichtig, um die Niederschlagsgebühr ordnungsgemäß zu berechnen. Dazu ist es notwendig, die entsprechenden Kosten der Schmutzwasser bzw. Regenwasserbehandlung den angeschlossenen Flächen, von denen Regenwasser eingeleitet wird, ins Verhältnis zu setzen und so eine konkrete Gebühr zwischen 0,25 -0,43 Euro pro m² zu ermitteln. Diese umfangreiche Arbeit von Ihnen als Grundstückseigentümer und uns als Zweckverband ist eine große Herausforderung. Doch die rechtlichen Rahmenbedingungen zwingen uns dazu, die gesplittete Gebühr ab dem 01.01.2011 einzuführen. In den letzten Monaten war es von mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Hauptaufgabe, den vorhandenen Verbrauchsstellen die entsprechenden Flurstücke zuzuordnen. Hier war jeweils die Entscheidung zu treffen, welches Flurstück zu welcher Verbrauchsstelle gehört, stimmt der Eigentümer des Grundstücks mit dem der Verbrauchsstelle überein (wie sicher bekannt ist, sind die Grundbuchdaten nicht immer die Aktuellsten), liegt eine öffentliche Entwässerungseinrichtung vor dem Grundstück, wo das Regenwasser eingeleitet werden kann und alles muss natürlich auch in eine passende Software integriert werden, die dann die entsprechenden Anhörungsbögen ausdrucken kann. Hierbei können natürlich auf Fehler auftreten. So kann es passieren, dass Sie einen Anhörungsbogen bekommen, obwohl gar kein „Kanal vor der Tür“ liegt. Oder - Sie gar kein Eigentümer mehr sind oder der von uns angeschriebene bereits verstorben ist, Daten von Flurstücken gefordert sind, die mit dem Grundstück gar nichts zu tun haben. Aber es kann auch sein, dass Flurstücke vergessen wurden, weil Ihr Grundstück aus mehreren Flurstücken besteht oder das Grundstück gar nicht bebaut ist…

Die vielfältigsten Varianten sind möglich, was an dem Anhörungsbogen nicht stimmen kann ! Wir waren aber trotzdem bemüht, Ihr Grundstück  mit denen uns zur Verfügung stehenden Mitteln ordnungsgemäß einzustufen bzw. die entsprechenden Flurstücke Ihrem Grundstück zuzuordnen.

Der Zweckverband hat sich bei der von ihm ermittelten versiegelten Grundstücksfläche an der zulässigen bebaubaren Grundstücksfläche entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO) orientiert. In § 17 BauNVO hat der Gesetzgeber normiert, welcher Anteil des Grundstücks in bestimmten Baugebieten (Allgemeines Wohngebiet, Gewerbegebiet u.a.) mit baulichen Anlagen überbaut werden kann (Grundflächenzahl). Ist die maximale Grundflächenzahl für ein Grundstück im Allgemeinen Wohngebiet beispielsweise mit dem Faktor 0,4 angegeben, dürfen 40 % der Grundstücksfläche überbaut werden. Aus diesem Grund haben Sie mit dem Anhörungsbogen eine Mitteilung über die versiegelte Fläche zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr, aus welcher die Größe Ihres Grundstücks, die Art der baulichen Nutzung sowie die daraus resultierende Grundflächenzahl ersichtlich ist. Die versiegelte Fläche berechnet sich durch die Multiplikation der Grundstücksgröße mit der Grundflächenzahl.

Soweit die tatsächliche Versiegelung des Grundstücks geringer als die in der BauNVO pauschal angenommene überbaute Grundstücksfläche ist, wird auf Antrag die nachgewiesen geringere versiegelte Fläche der Gebührenbemessung zugrunde gelegt. Sollte das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser durch Speicher bzw. Versickerungsanlagen nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, wird dies über einen Flächenabzug gebührenmindernd berücksichtigt.

Ist im Einzelfall die tatsächliche Versiegelung eines Grundstücks höher als dies durch die BauNVO pauschal angenommen wird, werden der Gebührenerhebung ebenso die tatsächlich versiegelten Flächen zugrunde gelegt.

Für die Mitteilung einer geringeren bzw. höheren versiegelten Grundstücksfläche bitten wir Sie, dass Formular „Antrag zur individuellen Ermittlung der versiegelten Fläche“ zu nutzen und dem Zweckverband dieses innerhalb eines Monats unterschrieben zurückzusenden. Sollte der Verband in den nächsten fünf Wochen keine Reaktion Ihrerseits verzeichnen können, gehen wir davon aus, dass die Ihnen zugesandten Daten korrekt sind und werden diese der Gebührenerhebung zugrunde legen.

Hinweise zum Ausfüllen des Antrages erhalten Sie in dem beigelegten Flyer, auf unserer o. g. Webseite oder unserer Hotline unter o. g. Telefonnummer. Sollten Sie Probleme beim Ausmessen Ihres Grundstückes haben bzw. Hilfe vor Ort notwendig sein, vereinbaren Sie einen Termin unter der o. g. Telefonnummer.

Wichtig ist insbesondere, dass wenn Sie von Ihrem Grundstück keinerlei Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einleiten, auf der ersten Seite des Antrages:

"2.1. Anschluss des Grundstücks/Entwässerungssituation

  • Das auf den versiegelten Flächen des Grundstücks anfallende Regenwasser wird:

         nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet „

ein Kreuz machen. Ein weiteres Ausfüllen ist dann nicht notwendig und es wird dann auch keine Niederschlagsgebühr fällig.

Die ausgefüllten Anhörungsbögen bitten wir, auch in Ihrem Interesse, so schnell wie möglich, aber spätestens einen Monat nach Zugang an uns zurückzusenden. Dies kann per Post oder e-Mail ( info@wazv-ao.de) erfolgen, aber auch zur Sprechstunde Ihres Bürgermeisters bzw. in der Stadtverwaltung Ohrdruf, der Verwaltungsgemeinschaft Apfelstädtaue oder in unserem Meisterbereich Trinkwasser in Ohrdruf Hamburger Straße 6 abgegeben werden. Weiterhin ist geplant, dass zu den nachfolgenden Terminen eine Bürgerinformationen in Ihrer Stadt bzw. Gemeinde durchgeführt wird. Hier können alle offenen Fragen mit uns geklärt werden bzw. der ausgefüllte Anhörungsbogen abgegeben werden.

Wir danken Ihnen nochmals für Ihre Unterstützung und hoffen auf Ihre Mithilfe zur Umsetzung der neuen rechtlichen Gegebenheiten.


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